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Die Satzung des TV
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Satzung des
Turnvereins Wartenberg-Rohrbach 1921 e.V.

§1
Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Wartenberg-Rohrbach 1921 e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Er hat seinen Sitz in Wartenberg-Rohrbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein betreibt alle von ihm angebotenen Sportarten auf der Grundlage des Amateurgedankens.

4. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

 

 

4. Die Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

 

 

 

5. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Turnrat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.

§3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§4
Beiträge

 

 

 

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

 

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

 

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

 

 

4. Fällige Beiträge sind halbjährlich oder jährlich durch Einzugsverfahren oder durch Dauerauftrag zu entrichten. Bei neuen Mitgliedern wird mit Vereinseintritt, im ersten Jahr, der gesamte Jahresbeitrag, ab dem Eintrittsdatum bis zum Jahresende, fällig. Die Umstellung des Einzugs der Beiträge soll für neue Mitglieder ab dem 01.09.2012 gelten. Bei „Bestandsmitgliedern“ soll die Umstellung spätestens ab dem 01.01.2013 greifen.

§5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:

a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
d) unehrenhaften Betragens

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins

 

 

 

3. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich mit Begründung und Angabe
der Rechtsmittel mitzuteilen.

§6
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch binnen einer Woche beim Vorstand einzulegen, anderenfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Turnrat hat die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

§7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Turnrat

§8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Zu ihren Aufgaben gehören:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands, der Beisitzer, der Fachwarte und Kassenprüfer
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren
e) Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige
Vereinsangelegenheiten
g) Auflösung des Vereins (s. § 17)

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweiler. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

 

 

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
c) die Kassenprüfer beantragen

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
eingegangen sind. Die Mitglieder werden über diese Anträge vor der
Versammlung informiert (s. Abs. 3).

8. Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen (s. Ziffer 3 Einberufung). Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit (s. § 1) berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Sportwart

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden.

 

 

 

3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn es von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

 

 

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 10
Gesetzliche Vertretung

 

 

 

1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 26 BGB.

 

 

 

2. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB, wobei eines dieser Mitglieder entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

§ 11
Turnrat

 

 

 

1. Den Turnrat bilden:
a) der Vorstand
b) die Fachwarte (Wirtschaftswart, Hallen- und Platzwart, Pressewart)
c) die Sportfachwarte oder deren gewählte Vertreter (s. §12, Abs. 2)
d) mindestens drei Beisitzer

2. Der Turnrat ist zuständig für die:
a) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt
b) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Straf- und Ordnungsmaßnahmen
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen
d) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten

3. Der Turnrat wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich.

 

 

 

4. Der Turnrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 12
Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstands Abteilungen gebildet werden, denen ein Sportfachwart vorsteht, der von der jeweiligen Abteilung gewählt wird. Er hat Sitz und Stimme im Turnrat (s. §11.1. c).

 

 

 

2. Jede Abteilung wählt außerdem einen Vertreter des Sportfachwarts.

 

 

 

3. In jedem Jahr werden die Sportfachwarte und deren Vertreter in ihrem Amt bestätigt.

§ 13
Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

 

 

 

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden, der den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses unterrichtet.

 

 

 

3. In jedem Jahr werden die Ausschussvorsitzenden und deren Vertreter in ihrem Amt bestätigt.

§ 14
Wahlen
Im Wechsel werden bei der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt:

 

a) In den Jahren mit gerader Jahreszahl:
1. Vorsitzender
2. Schriftführer
3. Sportwart
4. Beisitzer
5. zwei Kassenprüfer

b) In den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
1. stellvertretender Vorsitzender
2. Kassenwart
3. Wirtschaftswart
4. Hallen- und Platzwart
5. Pressewart

In jedem Jahr werden außerdem die Sportfachwarte, Ausschussvorsitzenden und
deren Stellvertreter im Amt bestätigt.

§ 15
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Turnrats sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 16
Kassenprüfung

 

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

 

 

2. Ein Kassenprüfer darf nicht in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig sein.

§ 17
Auflösung des Vereins

 

 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

 

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

 

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

 

 

4. Bei Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einschließlich Grundbesitz der Gemeinde Wartenberg-Rohrbach übergeben, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die Satzung in dieser Form wurde bei der Mitgliederversammlung am 2. März 2001 beschlossen und zuletzt geändert, mit Beschluss vom 30.08.2012.